Die Identifizierung von F.________ (pag. 101) ist wohl auf die nachgereichten Bilder des Spiels YB – FCZ vom 19. November 2017 zurückzuführen. Wie diese Massnahmen im Detail abgelaufen sind, ist für die Verwertbarkeit der Berichte nicht massgeblich. 8.3.3 Fazit Die Kammer kann vorliegend keine Verletzung der Dokumentationspflicht ausmachen. Folglich spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Berichte der Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 und 17. Mai 2018 (pag. 97 ff.; pag. 101 ff.) zwecks rechtshilfeweiser Identifikation der mutmasslichen Täterschaft.