LS 551.103) gesammelt würden. So eben auch von jenen Personen, die durch diese Fotos identifiziert worden seien (pag. 886, S. 18 Urteilsbegründung). Die Vorbringen des Beschuldigten sind auch aus folgenden Überlegungen unbegründet: Zum einen steht in der Akten- / Telefonnotiz des Gesprächs zwischen M.________ von der Kantonspolizei Bern, Herzogenbuchsee und Staatsanwalt N.________ vom 24. November 2017 (pag. 104) nur: «M.________ ruft an und erklärt, dass unterdessen fünf Unbekannte identifiziert worden sind. Einer hat beim Angriff im Zug seinen Swisspass verloren. Auf der Rückfahrt von H’buchsee sind drei Autos mit auffälligen Personen auf dem Rastplatz Kölliken beim Tanken beob-