Aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 (pag. 97 ff.) geht hervor, dass basierend auf dem zugestellten Bildmaterial die sog. Beschuldigten Nrn. 1, 17 und 22 als L.________, E.________ und A.________ identifiziert wurden. Gemäss dem zweiten Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 17. Mai 2018 (pag. 101 ff.) wurde aufgrund des zugestellten Bildmaterials der darin genannte Beschuldigte 20 als F.________ identifiziert. Die Stadtpolizei Zürich wies jeweils darauf hin, dass bei den Identifizierungen keine einhundertprozentige Sicherheit bestehe. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Berichte der Stadtpolizei Zürich (pag.