Diese wurde offensichtlich zur Fotovorweisung anlässlich der Einvernahmen verwendet. Folglich wurde dem Rechtshilfeersuchen die Fotodokumentation auf pag. 58 ff. in der damaligen (allenfalls noch kürzeren und erst später mit neuen Erkenntnissen ergänzten) Fassung beigelegt. Zudem wurden der Stadtpolizei Zürich später noch Fotos des Spiels YB – FCZ vom 19. November 2017 zugeschickt, was sich aus der Akten- / Telefonnotiz auf pag. 104 ergibt (vgl. auch pag. 885 f., S. 17 Urteilsbegründung). Aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 (pag.