ED Erfassung etc. zu den namentlich genannten Personen (A.________, G.________ und K.________) weiterzuleiten. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei der beigelegten Fotodokumentation um diejenige auf pag. 58 ff., bestehend aus den Fotos des Vorfalls und den Standbildern der Aufnahmen der Überwachungskameras der Autobahnraststätte Kölliken Süd, handelte. Wie die Vorinstanz feststellte, gibt es nur noch eine andere Fotodokumentation in den Akten, nämlich jene auf pag. 116, bestehend aus Fotoausschnitten (Portraits) von neun (vermummten) Personen der Gruppierung anlässlich des Vorfalls. Diese wurde offensichtlich zur Fotovorweisung anlässlich der Einvernahmen verwendet.