Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Produktion von Beweismitteln nachvollziehbar sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Folglich sei der Bericht der Stadtpolizei Zürich (pag. 97 ff.) nicht verwertbar. 8.3.2 Rechtmässigkeit der rechtshilfeweisen Identifikation der mutmasslichen Täterschaft Betreffend die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Dokumentationspflicht wird auf die Ausführungen in E. 8.1.2 hiervor verwiesen. Im Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2017 (pag. 94 ff.) fasste die Kantonspolizei Bern den Vorfall vom 19. August 2017 wie folgt zusammen: