Anhand von was die Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten nun rechtshilfeweise identifiziert haben wolle, sei völlig schleierhaft. Dass dies anhand des Bildmaterials, und nicht einfach aufgrund der bereits im Fotobogen festgehaltenen Personalien des Fahrers geschehen sei, sei eine reine Mutmassung der Vorinstanz (Urteilsbegründung S. 18). Auch über die Umstände, wie die angebliche Identifizierung stattgefunden habe, werde der Beschuldigte im Dunkeln gelassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Produktion von Beweismitteln nachvollziehbar sein, was vorliegend nicht der Fall sei.