104) sei der Beschuldigte nur anhand der Kontrollschilder und eben nicht aufgrund der Bilder identifiziert worden. Anscheinend sei der Stadtpolizei Zürich im Rechtshilfeersuchen der gesamte Fotobogen zugestellt worden, in welchem nebst dem Bild der vermummten Person auch die Standbilder der Raststätte, inklusive Fahrzeugkennzeichen, vorkämen. Zudem werde der Name des Beschuldigten unter den Fotos auf pag. 80 bereits genannt. Davon gehe gemäss Urteilsbegründung S. 17 auch die Vorinstanz aus. Anhand von was die Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten nun rechtshilfeweise identifiziert haben wolle, sei völlig schleierhaft.