13 8.3 Verwertbarkeit der rechtshilfeweisen Identifikation der mutmasslichen Täterschaft 8.3.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung (pag. 984) vor, im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern (pag. 41) stehe, dass die Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten rechtshilfeweise identifiziert habe. Dies treffe so nicht zu. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (pag. 104) sei der Beschuldigte nur anhand der Kontrollschilder und eben nicht aufgrund der Bilder identifiziert worden.