Süd In Bezug auf die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen der Raststätte Kölliken Süd (pag. 93), welche der Beschuldigte weder an der Hauptverhandlung (pag. 781) noch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 982 f.) bestritt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 882, S. 14 Urteilsbegründung) verwiesen werden. Demnach sind die Videoaufnahmen verwertbar.