Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der allfällig rechtswidrig erlangten Beweise sowie die öffentlichen Interessen an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz deutlich. Die Interessenabwägung fällt mithin zugunsten der Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen aus. g) Fazit Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Fotoaufnahmen vom Vorfall / Tatort verwertbar sind. 8.2 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen der Raststätte Kölliken Süd