SR 210) konfrontiert werden. Die genannten Interessen vermögen auch in ihrer Gesamtheit das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht aufzuwiegen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der allfällig rechtswidrig erlangten Beweise sowie die öffentlichen Interessen an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz deutlich.