Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung einzubeziehen. Diesen Interessen kommt jedoch kein allzu grosses Gewicht zu, zumal es, sollten die durch eine Privatperson unrechtmässig erlangten Aufnahmen als verwertbar eingestuft werden, nichts daran ändert, dass sie grundsätzlich rechtswidrig sind. Damit können natürliche Privatpersonen, die unrechtmässig Aufnahmen erstellen – mit persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) konfrontiert werden.