Insgesamt besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit der Fotos. Dieses öffentliche Interesse ist zunächst gegen das private Interesse des Beschuldigten an der Achtung seiner Persönlichkeit und an der Unverwertbarkeit der Fotoaufnahmen abzuwägen. Das private Interesse stuft die Kammer als gering ein. Die Fotos zeigen Personen, die an einem öffentlichen Bahnhof einen YB-Extrazug angreifen und sich zu diesem Zweck vermummt haben. Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung einzubeziehen.