Die Ausführungen zum Straftatbestand des Landfriedensbruchs hiervor gelten weitgehend analog. Überdies entspricht die Annahme, dass es sich auch bei diesem zu beurteilenden Delikt abstrakt und konkret um eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, dem Bedürfnis nach einem pragmatischen und kohärenten Ergebnis von sachlich, räumlich, personell sowie örtlich zusammenhängenden Straftaten.