den in Herzogenbuchsee haltenden YB-Extrazug und den sich darin befindlichen Personen. Die Teilnehmer waren vermummt, bestiegen und verliessen den Zug gleichermassen gewaltsam (dazu nachfolgend Sachverhalt und Beweiswürdigung). Das Gewaltpotenzial war insgesamt sehr gross. Folglich ist der zu beurteilende Landfriedensbruch sowohl abstrakt als auch konkret als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Beim Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich ebenfalls um ein Vergehen (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Ausführungen zum Straftatbestand des Landfriedensbruchs hiervor gelten weitgehend analog.