chen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund kommt dem Straftatbestand des Landfriedensbruchs abstrakt eine beträchtliche Schwere zu. Überdies muss der Angriff vom 19. August 2017 als Ganzes betrachtet werden. Im Umkehrschluss können nicht lediglich die allfällige Teilnahme des Beschuldigten und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein. Vorliegend handelt es sich um einen auf die Minute genau geplanten, rechtswidrigen Angriff von rund 25 Personen auf den in Herzogenbuchsee haltenden YB-Extrazug und den sich darin befindlichen Personen.