In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Während eine gesetzliche Definition der «schweren Straftat» nicht existiert (GLESS, a.a.O., N 72 zu Art. 141 StPO), kam das Bundesgericht im BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 zu folgendem Ergebnis: Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kri-