Letztlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, und die Interessen des Betroffenen an der Achtung seiner Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen (BGE 109 Ia 244 E. 2b). Je schwerer die zu beurteilende Straftat, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der in Frage stehende Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2, mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt.