und F.________ an ebendiesem Angriff ist erwiesen und die entsprechenden Verurteilungen sind rechtskräftig (vgl. E. 7 hiervor). Es waren damit strafbare Handlungen gegen Menschen und Sachen im Gange. Folglich hätte die Polizei das Geschehen (insbesondere die daran Beteiligten) gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 aPoIG sowie Art. 5 Abs. 1 aKDSG fotografisch festhalten dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig beschaffen können. f) Interessenabwägung Letztlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.