BSG 152.04), soweit das Bundesrecht oder ein Spezialgesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 aKDSG dürfen Personendaten nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient. Die gerichtliche Polizei umfasst die Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten sowie vorsorgliche Massnahmen für eine zweckmässige Strafverfolgung nach den Vorschriften der StPO (Art. 2 Abs. 1 aPolG).