In seinen jüngsten Entscheiden betonte das Bundesgericht, dass bei der Interessenabwägung derselbe Massstab anzuwenden ist wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 aPolG (BSG 551.1) richtet sich das Bearbeiten von Personendaten durch die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04), soweit das Bundesrecht oder ein Spezialgesetz nichts anderes bestimmt.