Die Fotos wurden einzig in Bezug auf diesen Angriff gemacht und sind personell, sachlich, zeitlich und örtlich auf ein Minimum beschränkt. Dagegen abzuwägen ist ein allfällig rechtfertigendes privates Interesse des Datenbearbeiters und der Privatkläger 1 und 2 an der Aufklärung der begangenen Straftaten. Die Frage, ob die Aufnahmen durch ein überwiegendes Interesse konkret gerechtfertigt sind, braucht mit Verweis auf die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit (vgl. hiernach E. 8.1.4 lit. e) nicht beantwortet zu werden (vgl. Urteile des Obergerichts SK 19 365 vom 17. März 2021 E. I.6.3; SK 19 252 vom 19. Januar 2021 E. II.9.4).