Die Frage ist abhängig vom konkreten Fall zu beantworten, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik mitzuberücksichtigen sind, so zum Beispiel die im Internet verfügbaren Suchwerkzeuge (BGE 136 II 508 E. 3.2). Massgebend ist weniger, ob der Bearbeiter der Daten den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand auf sich nehmen kann oder will, sondern vielmehr, ob damit zu rechnen ist, dass ein interessierter Dritter bereit ist, den absehbaren Aufwand einer Identifizierung auf sich zu nehmen (BLECHTA, in: Basler Kommentar DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 3 DSG). Würde vorliegend die Bestimmbarkeit bejaht, läge eine widerrechtliche Datenbearbeitung gemäss Art.