9 zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus dem Kontext einer Information oder aufgrund zusätzlicher Informationen aber auf sie geschlossen werden kann (BGE 127 III 481 E. 3a/bb; 138 II 346 E. 6.1.; 136 II 508 E. 3.2). Ob eine Information aufgrund zusätzlicher Angaben mit einer Person in Verbindung gebracht werden kann, sich die Information mithin auf eine bestimmbare Person bezieht, beurteilt sich aus der Sicht des jeweiligen Inhabers der Information.