4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2). Gemäss Art. 3 lit. a DSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Auch Bilder sind Personendaten, ohne dass es auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist sie, wenn sie