Weiter ist zu prüfen, ob die fraglichen Fotos in anderer Weise widerrechtlich erhoben wurden. Vordergründig und daher zu prüfen ist eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1). Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e DSG dar. Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein müssen.