Die Fotos wurden vorliegend von einer Privatperson aus einem stehenden bzw. anfahrenden Wagon des YB-Extrazugs heraus auf das Perron bzw. die Geleise am Bahnhof Herzogenbuchsee aufgenommen. Gerichtsnotorisch handelt es sich hierbei um einen öffentlichen, der Allgemeinheit zugänglichen Ort, welcher nicht als Geheim- oder Privatbereich zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2017 1 vom 20. Juni 2017 E. 3a mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009). Die Aufnahmen wurden somit nicht strafrechtswidrig erlangt. Weiter ist zu prüfen, ob die fraglichen Fotos in anderer Weise widerrechtlich erhoben wurden.