Dies wäre der Fall, wenn der Straftatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Die Fotos wurden vorliegend von einer Privatperson aus einem stehenden bzw. anfahrenden Wagon des YB-Extrazugs heraus auf das Perron bzw. die Geleise am Bahnhof Herzogenbuchsee aufgenommen.