SR 311.0) verstossen (GLESS, a.a.O., N 40a zu Art. 141), während sich die «blosse» Rechtswidrigkeit auch aus Verletzungen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes oder des Datenschutzrechts ergeben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Fotoaufnahmen durch die im YB- Extrazug reisende Privatperson strafrechtswidrig erstellt wurden. Dies wäre der Fall, wenn der Straftatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art.