Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung Bei privat erhobenen Beweismitteln ist – betreffend Verwertbarkeit – zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Ermittlungen zu unterscheiden, wobei private Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie rechtmässig beschafft wurden (GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141). Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit gegen Art. 179bis ff. Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) verstossen (GLESS, a.a.