Wurden sie rechtmässig erlangt, sind sie grundsätzlich verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Die Verwertung ist nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, mit Hinweisen). b) Autonom erlangte private Beweissammlung Die Fotos vom Vorfall / Tatort wurden von einer im YB-Extrazug reisenden Privatperson aufgenommen.