(Kein) relatives Beweisverwertungsverbot a) Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Strafbehörden erhoben wurden. Zur Verwertbarkeit von privat, also autonom (vgl. dazu GLESS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 41 zu Art. 141) von einer Privatperson gesammelten Beweisen enthält die Strafprozessordnung keine Bestimmung. Wurden sie rechtmässig erlangt, sind sie grundsätzlich verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2).