Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 StPO). Entsprechend erhobene Beweise sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Aufnahmen enthalten weder Hinweise auf die Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden noch bezeichnet sie das Gesetz als unverwertbar. Folglich sind die Aufnahmen nicht absolut unverwertbar. 8.1.4 (Kein) relatives Beweisverwertungsverbot a) Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel Art.