763 Z. 7 ff.) hergekommen sind (vgl. pag. 884, S. 16 Urteilsbegründung). Aufgrund des Gesagten wurde vorliegend die Dokumentationspflicht nicht verletzt und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten waren gewährleistet. 8.1.3 (Kein) absolutes Beweisverwertungsverbot Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 StPO).