Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden. Weiter hat aktenmässig belegt zu sein, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, bzw. er gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Die Fotoaufnahmen vom Vorfall / Tatort sind als Beilagen Teil des Anzeigerapports vom 13. August 2018 (pag.