Das Akteneinsichtsrecht setzt voraus, dass im Verfahren Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Es verblasst in seiner Substanz, wenn die zur Einsicht stehenden Akten lückenhaft sind. Im Strafverfahren gilt deshalb eine Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht. Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden.