32 Abs. 2 BV verlange (pag. 781; pag. 982 mit Verweis auf BGE 129 185 E. 4.1 f.). 8.1.2 (Keine) Verletzung der Dokumentationspflicht Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Das Akteneinsichtsrecht setzt voraus, dass im Verfahren Akten angelegt (erstellt und geführt) werden.