8. Beweisverwertbarkeit 8.1 Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall 8.1.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellt namens des Beschuldigten die Verwertbarkeit der Fotoserie vom Tatort / Vorfall (pag. 84-92) in Abrede. Dies mit der Begründung, es sei völlig unklar, wer Urheber der Fotos sei und wie diese entstanden seien. Die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange (pag.