398 Abs. 3 StPO). Mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren und mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Privatkläger 1 und 2 darf das erstin- 6 stanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).