F.2. (erkennungsdienstliche Erfassung) an. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die weiteren Verfügungen des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind der Rechtskraft nicht zugänglich, weshalb darüber ohnehin neu zu befinden ist. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben Ziff. B.I. (Freispruch) und Ziff. B.IV. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).