7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Verfügung vom 1. September 2020 (pag. 867 f.) stellte die Vorinstanz fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf E.________, F.________ und G.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. B.II. (die ihn betreffenden Schuldsprüche, Sanktionen, Verurteilung zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten), Ziff. B.III. (Widerrufsverfahren) sowie Ziff. F.2. (erkennungsdienstliche Erfassung) an.