Es ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall in Abrede stellt und entsprechend auch die (u.a.) darauf abgestützte Verurteilung durch die Vorinstanz. Es liegen keine Gründe vor, welche dem Eintreten auf die Berufung auch in diesem Punkt entgegenstehen. Folglich wird auf die Berufung gesamthaft eingetreten. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 2. Februar 2021 (pag. 977), sowie ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 29. Januar 2021 (pag. 967 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Be-