32 Abs. 2 BV verlange. Ohnehin könne die Frage der Verwertbarkeit dieser von einer anonymen Person aufgenommenen Bilder offen gelassen werden, da der Beschuldigte auf keinem der Bilder zu sehen sei. So komme auch die Vorinstanz auf S. 23 der Urteilsbegründung zutreffend zum Schluss, dass eine Identifikation der Person Nr. 22 gemäss Fotobogen (pag. 80) nicht möglich sei. Diese sowie die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung (pag. 979 ff.) erfüllen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres. Es ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort /