80 oben) in Verbindung zum Vorfall gebracht. Das Foto stamme laut Anzeigerapport (pag. 32) aus einer Serie von Bildern, die der Kantonspolizei angeblich von einem Passagier des Extrazugs übermittelt worden seien. Es sei völlig unklar, wer Urheber dieser Fotos sei und wie diese entstanden seien. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlange.