welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (Art 385 Abs. 1 StPO). Konkret verlangt lit. b die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 1a zu Art. 385 StPO). Der Beschuldigte bestreitet, am Angriff auf den Sonderzug beteiligt gewesen zu sein (pag. 981). In Bezug auf die Fotos vom Tatort / Vorfall bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung (pag. 982) folgendes vor: Der Beschuldigte werde von den Strafbehörden aufgrund eines Fotos (pag. 80 oben) in Verbindung zum Vorfall gebracht.