4 instanz auseinander und lege auch nicht konkret dar, inwiefern eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 StPO vorliege (vgl. Stellungnahme vom 3. März 2021 ad Ziff. III.a der Berufungsbegründung; pag. 1000). Behandelt das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die Berufungsbegründung hat sich auf alle nach Art.