4. Formeller Einwand der Privatkläger 1 und 2 Die Privatkläger 1 und 2 machen geltend, soweit der Beschuldigte einwende, er habe seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können, weil die Urheberschaft und die Entstehung der Fotos vom Tatort nicht bekannt seien, dürfe auf die Beschwerde (recte Berufung) nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorwand bereits ausführlich auseinandergesetzt. Der Beschuldigte setze sich in der Berufungsbegründung nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vor-