Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht eine schriftliche Begründung der Berufung ein (pag. 979 ff.). Mit gemeinsamer Eingabe vom 3. März 2021 (Eingang 25. März 2021) nahmen die Privatkläger 1 und 2 zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 1000 f.). Am 25. März 2021 (pag. 1003 f.) verfügte die Verfahrensleitung, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird und allfällige Gegenbemerkungen innert zehn Tagen einzureichen sind. Mit Eingabe vom 6. April 2021 (pag. 1008) verwies der Beschuldigte auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung, an welchen festgehalten werde.