_ (Straf- und Zivilklägerin 2; nachfolgend Privatklägerin 2) haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Auf Ersuchen des Beschuldigten (pag. 929) und mit Einverständnis der Privatkläger 1 und 2 (pag. 954 f.) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Januar 2021 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO) an (pag. 957 f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht eine schriftliche Begründung der Berufung ein (pag.